© Schützenverein Rohden seit 1880 e.V.
SV Rohden seit 1880 e.V.                               Sportschießen für Jung und Alt

Satzung - Formulare - Geschichte

Satzung des Schützenverein Rohden seit 1880 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)

Der

Schützenverein

Rohden

hat

nachweislich

seit

mindestens

1880

bestanden.

Zwischen

den

beiden

Weltkriegen war er unter der Bezeichnung - Kleinkaliber Schützenverein Rohden aktiv tätig.

(2)

Eine

Neugründung

nach

dem

2.

Weltkrieg

erfolgte

1952.

Seit

dieser

Neugründung

führt

er

den

Namen

"Schützenverein e.V. Rohden".

(3)

Mit

dem

Tag

der

Satzungsänderung

vom

29.10.1976

wird

die

Umbenennung

in

"Schützenverein

Rohden

e.

V.

seit

1880"

wirksam.

Am

10.03.2015

wurde

der

Namen

von

Amts

wegen

um

den

Rechtsformzusatz

ergänzt

und

heißt nun: „Schützenverein Rohden seit 1880 e.V.“. Nachstehend „Verein“ genannt.

(4) Der Verein wird im Vereinsregister Hannover unter der Registernummer VR100308 geführt.

Der Verein hat seinen Sitz in Hessisch Oldendorf .

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Steuerbegünstigung, Selbstlosigkeit, Vergütungen

(1)

Der

Verein

verfolgt

ausschließlich

und

unmittelbar

gemeinnützige

Zwecke

im

Sinne

des

Abschnitts

"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

(3)

Der

Satzungszweck

wird

verwirklicht

insbesondere

durch

Einrichtung

und

Unterhaltung

von

Anlagen

für

das

sportliche Schießen, die Förderung schießsportlicher Übungen, Wettkämpfen und Leistungen.

(4)

Der

Verein

ist

politisch,

ethnisch

und

konfessionell

neutral.

Weiterhin

ist

der

Verein

selbstlos

tätig;

er

verfolgt

nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)

Mittel

des

Vereins

dürfen

nur

für

die

satzungsmäßigen

Zwecke

verwendet

werden.

Die

Mitglieder

erhalten

keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6)

Es

darf

keine

Person

durch

Ausgaben,

die

dem

Zweck

der

Körperschaft

fremd

sind,

oder

durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

(8)

Im

Rahmen

der

haushaltsrechtlichen

Möglichkeiten

kann

bei

Bedarf

auf

der

Grundlage

eines

Dienstvertrages

die

Aufgabe

entgolten

oder

eine

angemessene

Aufwandsentschädigung

nach

§

3

Nr.

26a

EStG

gezahlt

werden.

Maßstab

der

Angemessenheit

ist

die

gemeinnützige

Zielsetzung

des

Vereins.

Die

Entscheidung

hierüber

trifft

der

geschäftsführende Vorstand.

§ 3 Amtsbezeichnungen

Soweit

in

dieser

Satzung

bei

der

Bezeichnung

von

Satzungsämtern

u.

ä.

die

männliche

Form

gebraucht

wird,

sind

Männer

und

Frauen

in

gleicher

Weise

angesprochen.

Die

Verwendung

der

männlichen

Bezeichnung

dient

allein

der Vereinfachung und der Lesbarkeit dieser Satzung.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

(1)

Der

Verein

ist

unmittelbares

Mitglied

im

Kreissportschützenverband

Hameln-Pyrmont

e.V.

und

unmittelbares

Mitglied

im

Kreissportbund

Hameln-Pyrmont

e.V.,

mittelbares

im

Niedersächsischen

Sportschützenverband,

im

Deutschen

Schützenbund

e.V.,

im

LandesSportBund

Niedersachsen

e.V..

Weitere

Mitgliedschaften

können

von

der

Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2)

Der

Verein

erkennt

die

Satzungen,

Ordnungen

und

Bestimmungen

der

vorgenannten

Verbände

als

verbindlich

an und regelt im Einklang mit diesen seine Angelegenheiten selbstständig.

§ 5 Mitgliedschaft

(1)

Mitglieder

des

Vereins

können

natürliche

und

juristische

Personen

werden.

Der

Aufnahmeantrag

Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

(2)

Aufnahmegesuche

müssen

schriftlich

an

den

Vorstand

des

Vereins

gerichtet

werden.

Die

Aufnahme

eines

jeden Antragstellers setzt voraus, dass dieser im öffentlichen und privaten Leben einen guten Ruf genießt.

(3)

Über

die

Aufnahme

entscheidet

der

Vorstand.

Zur

Aufnahme

ist

die

einfache

Mehrheit

der

Stimmen

des

satzungsgemäßen

Vorstandes

gemäß

§

26

BGB

erforderlich.

Ein

Aufnahmeanspruch

besteht

nicht.

Die

Ablehnung

durch

den

Vorstand

gem.

§

26

BGB

ist

nicht

anfechtbar.

Die

Namen

der

neu

aufgenommenen

Mitglieder

werden

in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

(4)

Die

Ernennung

von

Ehrenmitgliedern

kann

nur

auf

Vorschlag

des

Vorstandes

und

der

Zustimmung

aller

in

der

darüber

entscheidenden

Mitgliederversammlung

anwesenden

Mitglieder

vorgenommen

werden.

Ehrenmitglieder

haben Stimmrecht.

(5)

Die

Mitgliedschaft

erlischt

durch

Tod,

Erlöschen

der

Rechtspersönlichkeit,

Austritt

oder

Ausschluss

aus

dem

Verein.

(6)

Der

Austritt

erfolgt

durch

schriftliche

Erklärung

gegenüber

dem

Vorstand.

Der

Austritt

kann

nur

zum

Ende

eines

Kalenderjahres

erklärt

werden,

wobei

eine

Kündigungsfrist

von

zwei

Monaten

zum

Jahresende

einzuhalten

ist.

(7)

Ein

Mitglied

kann

durch

den

Vorstand,

der

hierüber

Beschluss

zu

fassen

hat,

aus

dem

Verein

ausgeschlossen

werden, wenn das Mitglied

a)

einen

Jahresbeitrag

trotz

schriftlicher

Mahnung

mit

einer

Fristsetzung

von

mindestens

vier

Wochen

nicht

bezahlt hat;

b) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;

c) wegen groben unsportlichen Verhaltens;

d) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.

(8)

Vor

Beschlussfassung

über

die

Ausschließung

ist

dem

auszuschließenden

Mitglied

Gelegenheit

zur

Stellungnahme

zu

geben.

Der

Ausschließungsbeschluss

ist

schriftlich

zu

fassen

und

zu

begründen

und

dem

Mitglied

zuzusenden.

Gegen

die

Ausschließung

kann

das

auszuschließende

Mitglied

die

nächste

anstehende

Mitgliederversammlung

anrufen.

Bis

zur

Entscheidung

der

Mitgliederversammlung

ruhen

in

diesem

Fall

die

Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

(9)

Mitglieder,

deren

Mitgliedschaft

erloschen

ist,

haben

keinen

Anspruch

auf

Anteile

aus

dem

Vermögen

des

Vereins.

Andere

Ansprüche

gegen

den

Verein

müssen

binnen

drei

Monaten

nach

Erlöschen

der

Mitgliedschaft

durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht werden.

§ 6 Beiträge und Aufnahmegebühren

(1)

Die

Aufnahmegebühr

und

der

zu

entrichtende

Jahresbeitrag

werden

vom

Vorstand

unter

Zustimmung

der

Mitgliederversammlung

festgelegt.

Der

Beitrag

ist

jährlich

im

Voraus

für

das

laufende

Kalenderjahr

zu

entrichten.

Näheres hierzu regelt die Finanz– und Beitragsordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

(2) Für das Jahr des Vereinsbeitritts und der Beendigung der Mitgliedschaft ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB setzt sich zusammen aus fünf Mitgliedern, nämlich

-dem ersten Vorsitzenden,

-dem zweiten Vorsitzenden,

-dem Kassenwart,

-dem Schießwart und

-dem Schriftführer.

(2)

Zur

Unterstützung

des

Vorstandes

können

weitere

Mitglieder

(erweiterter

Vorstand)

bestimmt

werden.

Die

Neuwahl des Vorstandes findet alle zwei Jahre in der Mitgliederversammlung statt.

(3)

Die

Vorstandsmitglieder

bleiben

bis

zur

Wahl

der

Nachfolger

im

Amt.

Wählbar

sind

nur

Vereinsmitglieder,

die

das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4)

Scheidet

ein

Vorstandsmitglied

vor

dem

Ende

seiner

Amtsperiode

aus

dem

Vorstand

aus,

können

die

übrigen

Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.

(5)

Der

Vorstand

gemäß

§

26

BGB

vertritt

den

Verein

nach

außen.

Der

Verein

wird

gerichtlich

und

außergerichtlich

durch je zwei der genannten fünf Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(6)

Der

erste

Vorsitzende

(oder

ein

von

ihm

bestimmter

Vertreter)

repräsentiert

den

Verein

bei

allen

festlichen

und

offiziellen Angelegenheiten. Der Vorstand kann auf einzelne Mitglieder bestimmte Befugnisse übertragen.

(7)

Der

Kassenwart

verwaltet

das

Vermögen,

insbesondere

das

Barvermögen

des

Vereins

und

hat

zu

jeder

Mitgliederversammlung

einen

Kassenbericht

zu

erstatten.

Zur

Kassenprüfung

sind

zwei

Vereinsmitglieder

zu

bestimmen,

die

nicht

dem

Vorstand

angehören

dürfen.

Ihre

Tätigkeit

als

Kassenprüfer

wird

für

die

Dauer

des

auf

der

Mitgliederversammlung

folgenden

Jahres

festgelegt.

Die

Kassenprüfer

haben

der

Mitgliederversammlung

das

Ergebnis

ihrer

Prüfung

mitzuteilen,

die

dann

entscheidet,

ob

dem

Vorstand

Entlastung

erteilt

werden

kann

oder

nicht.

(8) Der Schießwart ist Leiter jeglichen Schießens und für den Ablauf desselben voll verantwortlich.

(9)

Der

Vorstand

führt

die

Geschäfte

des

Vereins

nach

Maßgabe

der

Satzung

und

der

Beschlüsse

der

Mitgliederversammlung.

Der

Vorstand

fasst

seine

Beschlüsse

mit

einfacher

Mehrheit.

Bei

Stimmengleichheit

entscheidet

die

Stimme

des

Vorsitzenden,

bei

dessen

Abwesenheit

die

Stimme

seines

Vertreters.

Über

seine

Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

(10)

Die

Vorstandssitzung

leitet

der

1.

Vorsitzende,

bei

dessen

Abwesenheit

dessen

Vertreter.

Die

Beschlüsse

des

Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.

(11) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter gem. § 26 BGB in einer Person ist unzulässig.

(12)

Zur

Durchführung

der

Satzung

ist

der

Vorstand

berechtigt

Vereinsordnungen

zu

erlassen.

Die

Vereinsordnungen

sind

nicht

Satzungsbestandteil

und

dürfen

der

Satzung

nicht

widersprechen.

Im

Zweifel

gelten

die Regelungen der Satzung. Die Vereinsordnungen werden von der Mitgliederversammlung genehmigt.

(13)

Vorstand

und

sonstige

Organe

des

Vereins

haften

dem

Verein

gegenüber

für

einen

bei

der

Wahrnehmung

ihrer

Pflichten

entstandenen

Schaden

nur

bei

Vorliegen

von

Vorsatz

oder

grober

Fahrlässigkeit.

Dies

gilt

auch

für

die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins oder Dritten.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

(2)

Eine

außerordentliche

Mitgliederversammlung

findet

statt,

wenn

diese

mindestens

von

einem

Viertel

der

Mitglieder

mit

Angabe

der

vorliegenden

Gründe

schriftlich

beim

Vorstand

beantragt

wird.

Der

Vorstand

kann

von

sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er es für nötig hält.

(3)

Die

Einberufung

der

ordentlichen

Mitgliederversammlung

erfolgt

durch

den

Vorstand

unter

Einhaltung

einer

Frist

von

zwei

Wochen

schriftlich

unter

Angabe

der

Tagesordnung.

Die

Frist

beginnt

mit

dem

auf

die

Absendung

des

Einladungsschreiben

folgenden

Tages,

wobei

das

auf

der

Einladung

abgedruckte

Datum

maßgeblich

ist.

Sie

erfolgt

schriftlich

als

Papierdokument

oder

per

E-Mail.

Das

Einladungsschreiben

gilt

dem

Mitglied

als

zugegangen,

wenn

es

an

die

letzte

vom

Mitglied

dem

Verein

schriftlich

bekannt

gegebene

Adresse

gerichtet

ist.

Die

Einladung

zu

Mitgliederversammlungen

ist

per

E-Mail

möglich.

Die

Einladung

gilt

in

diesem

Fall

als

zugestellt

und

zugegangen,

wenn

die

Einladungsmail

an

die

für

diesen

Zweck

dem

Verein

zuletzt

bekannt

gegebene

E-

Mailadresse versandt wurde. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(4)

Anträge

zur

Mitgliederversammlung

können

vom

Vorstand

und

von

den

Mitgliedern

eingebracht

werden.

Sie

müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

(5)

Über

die

Anträge

auf

Ergänzung

der

Tagesordnung,

die

erst

in

der

Mitgliederversammlung

gestellt

werden,

beschließt

die

Mitgliederversammlung.

Zur

Annahme

des

Antrages

ist

eine

Mehrheit

von

3/4

der

abgegebenen

gültigen Stimmen erforderlich.

(6)

Anträge

auf

Satzungsänderungen

müssen

unter

Benennung

des

abzuändernden

bzw.

neu

zu

fassenden

Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

(7)

Beschlossen

wird,

wenn

nicht

ausdrücklich

etwas

anderes

bestimmt

ist,

durch

Stimmenmehrheit.

Bei

Stimmengleichheit

entscheidet

der

Versammlungsleiter.

Änderungen

der

Satzungen

können

nur

mit

2/3

Mehrheit

beschlossen werden.

(8) Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.

(9)

Die

Versammlung

wird,

soweit

nichts

Abweichendes

beschlossen

wird,

von

einem

Mitglied

des

Vorstandes

geleitet.

(10)

Beschlussfassungen

und

Wahlen

erfolgen

offen.

Blockwahlen

sind

zulässig.

Die

Mitgliederversammlung

kann

abweichende Verfahren mit einfacher Mehrheit beschließen.

(11)

Die

Delegierten/Ersatzdelegierten

für

die

Kreisdelegiertenversammlung

werden

in

der

Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl ist im Protokoll festzuhalten.

(12)

Über

die

erfolgten

Beschlüsse

ist

vom

Schriftführer

ein

Protokoll

zu

führen,

das

vom

Versammlungsleiter

und

einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

(13) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

- Entlastung und Wahl des Vorstandes

- Wahl der Kassenprüfer

- Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für die Kreisdelegiertentagung.

- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren, Umlagen und deren Fälligkeit

- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Beschlussfassung über Anträge

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1)

Stimmrecht

besitzen

nur

ordentliche

Mitglieder

und

Ehrenmitglieder.

Das

Stimmrecht

kann

nur

persönlich

ausgeübt

werden.

Mitglieder,

denen

kein

Stimmrecht

zusteht,

können

an

der

Mitgliederversammlung

als

Gäste

teilnehmen.

(2) Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 11 Datenschutz

(1)

Zur

Erfüllung

der

Zwecke

und

Aufgaben

des

Vereins

werden

unter

Beachtung

der

Vorgaben

der

EU-

Datenschutz-Grundverordnung

(DSGVO)

und

des

Bundesdatenschutzgesetzes

(BDSG)

personenbezogene

Daten

über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2)

Soweit

die

in

den

jeweiligen

Vorschriften

beschriebenen

Voraussetzungen

vorliegen,

hat

jedes

Vereinsmitglied

insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,

-

das

Widerspruchsrecht

nach

Artikel

21

DSGVO

und

Recht

auf

Beschwerde

bei

einer

Aufsichtsbehörde

nach

Artikel 77 DSGVO.

(3)

Den

Organen

des

Vereins,

allen

Mitarbeitern

oder

sonst

für

den

Verein

Tätigen

ist

es

untersagt,

personenbezogene

Daten

unbefugt

zu

anderen

als

dem

jeweiligen

zur

Aufgabenerfüllung

gehörenden

Zweck

zu

verarbeiten,

bekannt

zu

geben,

Dritten

zugänglich

zu

machen

oder

sonst

zu

nutzen.

Diese

Pflicht

besteht

auch

über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4)

Zur

Wahrnehmung

der

Aufgaben

und

Pflichten

nach

der

EU-Datenschutz-Grundverordnung

und

dem

Bundesdatenschutzgesetz

kann

vom

geschäftsführenden

Vorstand

ein

Datenschutzbeauftragter

bestellt

werden,

der

nicht

dem

Vorstand

nach

§

26

BGB

angehören

darf.

Ist

mindestens

die

nach

den

Bestimmungen

vorgegebene

Anzahl

von

Personen

erreicht,

egal

ob

Arbeitnehmer

oder

ehrenamtlicher

Mitarbeiter,

die

mit

der

automatisierten

Verarbeitung

personenbezogener

Daten

ständig

beschäftigt

sind,

muss

der

Verein

einen

Datenschutzbeauftragten

bestellen (Art. 37 DS-GVO).

(5) Zur Ergänzung der Satzung kann eine Datenschutzordnung vom Vorstand erlassen werden.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

(1)

Eine

Auflösung

des

Vereins

kann

nur

durch

eine

Mitgliederversammlung

mit

einer

Mehrheit

von

2/3

der

abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2)

Bei

Auflösung

des

Vereins

oder

bei

Wegfall

des

bisherigen

Zweckes

fällt

das

Vermögen

des

Vereins

an

die

Stadt

Hess.

Oldendorf

oder

an

eine

andere

steuerbegünstigte

Körperschaft,

die

es

unmittelbar

und

ausschließlich

für

gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Salvatorische Klausel

(1)

Sollten

sich

einzelne

Bestimmungen

dieser

Satzung

ganz

oder

teilweise

als

unwirksam

oder

undurchführbar

erweisen

oder

infolge

von

Änderungen

der

Gesetzgebung

nach

Satzungsunterzeichnung

unwirksam

oder

undurchführbar

werden,

bleiben

die

übrigen

Bestimmungen

und

die

Wirksamkeit

der

Satzung

im

Ganzen

hiervon

unberührt.

(2)

An

die

Stelle

der

unwirksamen

oder

undurchführbaren

Bestimmung

soll

die

wirksame

und

durchführbare

Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der richtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

(3)

Die

undurchführbare

oder

unwirksame

Bestimmung

ist

durch

Beschluss

der

nächsten

Mitgliederversammlung

zu ersetzen.

§ 14 Inkrafttreten

(1)

Diese

Satzung

ist

in

der

vorliegenden

Form

von

der

Mitgliederversammlung

des

Vereins

am

24.01.2020

beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2) Die bisherige Satzung in der Fassung vom 30.11.2018 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Hessisch Oldendorf, den 24.01.2020.

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Formulare

Beitrag ab 2017: Erwachsene 50,00 €/jährlich, Jungschützen 25,00 €/jährlich Beitrittserklärung und Ermächtigung zum Einzug von Forderungen durch SEPA-Lastschriftmandat Bei Kindern und Jugendlichen bitte folgende Einverständniserklärung mit der Eintrittserklärung abgeben. Ebenfalls ausfüllen: Einwilligungserklärung zur Veröffentlichung und Weitergabe personenbezogener Daten >> zum Seitenanfang >>

Geschichte

Aus der Festschrift zum 100jährigen Bestehen: Einen ersten Hinweis auf das Bestehen eines Schützenvereins in Rohden geben uns Gemeindeakten aus den Jahren 1881/82. Darin heißt es: Für Schützenfest auf der Angerwiese zahlen die jungen Leute 1 Mark. Damit ist die Platzmiete gemeint, die in die Gemeindekasse floss, da die Gemeinde Eigentümerin der Wiese entlang des Rohderbaches (heute Zimmerplatz) gewesen ist. Aus späteren Protokollen geht hervor, dass diese jungen Leute sich damals Schützengesellschaft nannte und dass regelmäßig Schützenfest gefeiert wurde. Obwohl Aufzeichnungen des jungen Vereins kaum vorhanden sind - ein Teil wird im Laufe der Jahrzehnte verlorengegangen sein - ist bekannt, wo in den Folgejahren die Schützenfeste stattgefunden haben: von 1894 bis 1897 bei "Buddes Wohnhaus", am 25. und 26. 6. 1905 bei "Buchmeier" und 1906 und 1907 wieder bei "Budde". Außer dem Schützenfest fand alljährlich in den Sommermonaten eine Festveranstaltung des Kriegervereins statt. Da die Veranstaltung von Geselligkeiten und Bällen zu Beginn des 20. Jahrhunderts nur Vereinen gestattet war, gründete die Schützengesellschaft im Jahre 1904 einen Verein in der Absicht, "den Sinn für das Königsschießen und Abhalten von Volksfesten (Schützenfesten) zu erhalten". Altes Brauchtum sollte bewahrt bleiben. Das am 8. 6. 1904, dem Tage der Umbenennung, aufgestellte Statut ist uns in seiner Vollständigkeit erhalten geblieben. Die Schützengesellschaft bildet einen Verein, welcher durch die Feier des Königsschießens den Sinn für Volksfeste zu erhalten das Ziel hat. Die Gesellschaft beabsichtigt, gesellige und unterhaltende Zusammenkünfte, frei von politischen Tendenzen, in einem geeigneten Lokale einer Gastwirtschaft des abends abzuhalten. Die Schützengesellschaft besteht aus Mitgliedern aller Stände und jeder anständige Einwohner des Dorfes Rohden, der das siebenzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich nach Ansicht des Kollegeums dazu eignet, kann aufgenommen werden. Derselbe hat eine Mark Eintrittsgeld zu zahlen. Die Leitung der Angelegenheiten des Vereins wird durch einen Vor- stand besorgt, welcher aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, einem Rechnungsführer, einem Kassierer und zwei Revisoren besteht. Der Vorstand leitet die Angelegenheiten des Vereins. Seine Hauptaufgabe ist, die Zwecke des Vereins durch eine selbständige Wirksamkeit auf jede ihm geeignet erscheinende Weise zu fördern, Beschlüsse zu fassen über die an ihn gerichteten Anträge und die abzulegenden Rechnungen zu prüfen. Die Mitglieder des Vorstandes übernehmen die Geschäfte unentgeltlich und verpflichten sich, an den Versammlungen möglichst regelmäßig teilzunehmen. Der Präsident führt sowohl in den Vorstands- als auch in den Vereinsversammlungen den Vorsitz. Bei Abwesenheit desselben tritt der Vize- Präsident in dessen Rechte ein. Zur Bestreitung der Kosten hat jedes Mitglied noch monatlich zu zahlen. Jedes Mitglied verpflichtet sich, an den anberaumten Generalversamm- lungen teilzunehmen. Wer ohne Grund oder Entschuldigung fehlt oder wenn die Versammlung eröffnet ist, zu spät kommt, wird mit 10 Pfennig bestraft. Der Austritt aus dem Verein kann ein freiwilliger oder gezwungener sein. Wer durch ungebührlich schlechten Lebenswandel dem Verein schadet, kann auf Antrag eines Mitgliedes durch Abstimmung aus dem Verein gestrichen werden, hat aber keine Ansprüche auf Rückzahlung bereits gezahlter Gelder. Eine Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder in einer dazu berufenen Generalversammlung dafür sind. In diesem Falle geht das Vermögen, evtl. die Schulden des Vereins in gleiche Teile. Ausgetretene oder ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anteil an dem Vereinsvermögen. Bei vorkommenden Bällen, die vorher durch eine Einladungskarte angekündigt werden, können Freunde und Bekannte sich beteiligen. Die Anmeldung zum Verein hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet Stimmenmehrheit. Die Generalversammlungen finden auf Anordnung des Vorstandes statt. In besonderen Fällen aber können die Generalversammlungen auf Antrag von mehreren Mitgliedern stattfinden. Schriftführer: Wilhelm Köllner Rohden, den 8.6.1904 Kassierer: W.Söhlke Der Vorstand Revisoren: 1. A. Hücker 1. Friedrich Wallbaum 2. W. Wallbaum 2. Wilhelm Senne Beweise für eine rege Vereinstätigkeit liefern Rechnungsunterlagen über Vereinsabzeichen, Dienstmützen, Schärpen, Schießscheiben, Tanzkarten, Einladungskarten, Saalwachs, Bier, Branntwein sowie "Bestellen des Vereins". Aus dem Ausgabenregister von 1906 geht hervor, dass das Königsschießen mit einem Preisschießen verbunden gewesen ist. Als Schießprämien waren Geldpreise ausgesetzt. Friedrich Meyer erhielt als Schützenkönig 10 Mark. Den ersten Preis gewann Ludwig Hücker, der 5 Mark erhielt. Weitere Preise von 4 Mark, 3 Mark, 2 Mark und 1 Mark waren für den 2 . bis 5. Platz ausgesetzt. Im Jahr darauf, 1907, waren anlässlich des Königsschießens Geldpreise in Höhe des Vorjahres von den besten Schützen zu erringen. Im Kassenbericht vom 10. 1. 1909 werden Schießprämien für das Jahr 1908 erwähnt. Außerdem weisen die Ausgaben einen Betrag in Höhe von 18 Mark aus für "gelieferte Sachen beim Königsschießen". An den Schützenverein in Segelhorst waren 5 Mark für die Benutzung des Schießstandes bezahlt worden. Der Kassenabschluss vom 31. 12. 1906 zeigt einen Bestand von 48,22 Mark an, nachdem am 9. 3. 1906 bei der Sparkasse in Oldendorf ein Sparbuch mit einem Guthaben von 100 Mark eingerichtet worden war. Der Schützenverein besaß auch eine Vereinsfahne, die in den letzten Kriegstagen des zweiten Weltkrieges verloren gegangen ist. Nach Aussagen eines Einwohners, der sich noch genau an die Zeit zu Beginn des 20. Jahrhunderts erinnern konnte, wurde der Schützenkönig am Tage des Königsschießens in einem Umzug vom Schießstand in der Steinkuhle nach Hause geleitet. Als Zeichen seiner Königswürde wurde ihm für die Zeit seines Amtes die Vereinsfahne anvertraut und verblieb in seiner Obhut. Aus der Mitgliederliste von 1904 ist zu erkennen, dass der Verein siebzig Mitglieder zählte. Die Einwohnerzahl von Rohden betrug laut Statistik zur gleichen Zeit 474. Dabei wurden siebzig Hausnummern verzeichnet. Der Anfang nach dem ersten Weltkrieg war schwer genug, so dass der Schießbetrieb erst Jahre später wieder aufgenommen werden konnte. Im Jahre 1928 dann wurde der Schützenverein Rohden als eingetragener Verein registriert. Es ging wieder aufwärts, als der inzwischen baufällig gewordene Schießstand in der Steinkuhle durch einen neuen oberhalb des Waldbades am "schwarzen Born" als Gemeinschaftswerk der Schützenbrüder fertiggestellt worden war. Bereits wenige Jahre später musste der Schießbetrieb an dieser Stelle auf Veranlassung der Forstverwaltung aus Sicherheitsgründen wieder eingestellt werden. Wieder zeigten die Schützenbrüder ihren Sinn für die Aufrechterhaltung alter Traditionen. Gemeinsam gingen sie noch einmal ans Werk und bauten den verfallenen alten Stand in der Steinkuhle wieder auf. Bis zum Ausbruch des zweiten Weltkrieges 1939 entwickelte sich hier ein reger Schießbetrieb. Die Schützenbücher geben Auskunft über Übungsschießen, Opferschießen, Königsschießen und über die Gründung einer Jugendgruppe im Jahre 1937. In jedem Sommer standen Königsschießen und Schützenfest 'auf dem Programm. Alljährlich wurde auch der Bürgerschützenkönig ausgeschossen. Besonders während der Schützenfeste zeigte es sich, dass die Schützenbrüder nicht nur mit dem Gewehr umzugehen wussten, sie waren ebenso in der Lage, stimmungsvolle Feste zu organisieren und zu feiern, an denen sich stets die gesamte Bevölkerung beteiligte. Nach dem zweiten Weltkrieg war durch die Besatzungsmacht zunächst jede Art von Vereinstätigkeit verboten worden. Alle Gewehre und Waffen wurden beschlagnahmt. Für die Schützenvereine bestand gegenüber anderen Vereinen wie Gesangvereine, Sportvereine und Feuerwehren das Verbot recht lange. Es galt Vorurteile gegen Schusswaffen zu überwinden und abzubauen. Ausserdem hatte der Krieg Lücken in die Reihen der Schützenkameraden gerissen. Ein erster Neuanfang zeigte sich im Jahre 1952. Nicht mehr als sieben Männer schlossen sich zusammen, um die alte Schützentradition wieder aufleben zu lassen. Es waren: Karl Budde, Hermann Bredemeier, Fritz Gerber, Karl Heusing, Fritz Pape, Erich Pöhler und Heinrich Wenger, die sich nach jahrelanger Unterbrechung um ein reges Vereinsleben bemühten. Doch erst als 1955 in der Steinkuhle ein neuer Stand gebaut worden war, stellte sich die erwünschte Wende ein. Die Zahl der Mitglieder erhöhte sich ständig. Erstmalig konnte in diesem Jahr wieder ein Schützenfest in gewohnter Weise gefeiert werden. Bereits ein Jahr später konnte eine neue Vereinsfahne angeschafft werden, denn die alte Fahne war bei Kriegsende vernichtet worden. Das Schützenfest 1956 stand ganz im Zeichen der Fahnenweihe. Wieder ein Jahr später, 1957, zeigten sich die Schützenbrüder am Schützenfest in neuen Uniformröcken, gewiss ein großes Ereignis. Das Schützenfest 1958 gab Anlass für einen Rückblick auf das Jahr 1928, dem Jahr der amtlichen Eintragung des Vereins e. V. Rohden. Sieben noch lebende Mitglieder des alten Vereins wurden geehrt. Die Schützenbrüder Karl Pöhler Nr. 65, Karl Budde sen., Heinrich Krückeberg, Fritz Heusing, Fritz Buchmeier, Hermann Quante und Wilhelm Hoff erhielten den Verdienstorden von 1928. Auf der Jahreshauptversammlung im Herbst 1958 stand der Neubau eines modernen Scheibenstandes in Dorfnähe zur Debatte, der den Schießbetrieb auch in den Wintermonaten gestattete. Geplant wurde ein massives Gebäude mit Gemeinschaftsraum und abgetrenntem Schießstand, einer 50 m langen Schießbahn sowie aus Beton gegossenen Traversen. Der Vereinswirt Karl Budde stellte das Grundstück zur Verfügung, so dass beschlossen werden konnte, den Plan in die Tat umzusetzen. Durch Eigenleistung der Schützenbrüder gelang es, die Baukosten den finanziellen Verhältnissen des Vereins entsprechend niedrig zu halten. Bereits am 10. Mai 1959 konnte die feierliche Einweihung der Anlage begangen werden. Im Herbst 1970 wurde der Gedanke an eine Damen- Schützenriege laut. Es meldeten sich spontan 22 Frauen aktiver Schützenbrüder. Durch die Gründung der Damenriege erhielt der Schützenverein erneut Aufschwung hinsichtlich des Schießsports sowie durch gesellige Veranstaltungen. Im Jahre 1976 beantragte der Vorstand des Schützenvereins nach Abstimmung und Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung eine Umbenennung des Vereins. Eintragungen in Akten des Gemeindearchivs rechtfertigten diese Umbenennung in die jetzige Bezeichnung "Schützenverein Rohden e. V. seit 1880". Die Teilnahme an Wettkämpfen: 1975 waren Sportschützen des Rohdener Schützenvereins daran interessiert, auf Kreisebene an Schießwettkämpfen teilzunehmen. Die Teilnahme an Wettkämpfen für Luftgewehre fand 1976 während des Winter- Pokalschießens erstmalig statt. Weitere Wettkämpfe folgten. 1980: Durch den Anschluss des Schützenvereins Rohden an den Kreisschützenverband Hameln-Pyrmont nehmen Rohdener Schützen zum ersten Mal an Wettkämpfen und Kreismeisterschaften in Hameln und Pyrmont teil. Früh übt sich…Im Frühjahr 1978 ist zur Nachwuchsförderung des Vereins eine Jugend-gruppe gegründet worden, mit dem Ziel, junge Menschen so früh wie möglich mit dem Schießsport vertraut zu machen. Die Jungen und Mädchen lernen zunächst, - getrennt nach Altersklassen - von drei Betreuern des Rohdener Schützenvereins, den Umgang mit Luftgewehren. Die Jugendlichen sind mit Begeisterung fast ständig vollzählig an den Übungsabenden, die einmal in der Woche stattfinden, vertreten. Bei dieser Gelegenheit kommen auch Spiel und andere Sportarten nicht zu kurz. Die Jugendgruppe veranstaltet außerdem Preisschießen und Vereinsmeister-Schießen, sie nimmt am jährlichen Königsschießen teil. In zwei Gruppen sind die Jugendlichen bei den Kreisrunden-Wettkämpfen vertreten. >> zum Seitenanfang >>
© SV Rohden seit 1880 e.V.
SV Rohden seit 1880 e.V. Sportschießen für Jung und Alt

Satzung -

Formulare -

Geschichte

Satzung

des

Schützenverein

Rohden

seit

1880

e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)

Der

Schützenverein

Rohden

hat

nachweislich

seit

mindestens

1880

bestanden.

Zwischen

den

beiden

Weltkriegen

war

er

unter

der

Bezeichnung - Kleinkaliber Schützenverein Rohden aktiv tätig.

(2)

Eine

Neugründung

nach

dem

2.

Weltkrieg

erfolgte

1952.

Seit

dieser

Neugründung führt er den Namen "Schützenverein e.V. Rohden".

(3)

Mit

dem

Tag

der

Satzungsänderung

vom

29.10.1976

wird

die

Umbenennung

in

"Schützenverein

Rohden

e.

V.

seit

1880"

wirksam.

Am

10.03.2015

wurde

der

Namen

von

Amts

wegen

um

den

Rechtsformzusatz

ergänzt

und

heißt

nun:

„Schützenverein

Rohden

seit

1880 e.V.“. Nachstehend „Verein“ genannt.

(4)

Der

Verein

wird

im

Vereinsregister

Hannover

unter

der

Registernummer VR100308 geführt.

Der Verein hat seinen Sitz in Hessisch Oldendorf .

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Steuerbegünstigung, Selbstlosigkeit, Vergütungen

(1)

Der

Verein

verfolgt

ausschließlich

und

unmittelbar

gemeinnützige

Zwecke

im

Sinne

des

Abschnitts

"Steuerbegünstigte

Zwecke"

der

Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

(3)

Der

Satzungszweck

wird

verwirklicht

insbesondere

durch

Einrichtung

und

Unterhaltung

von

Anlagen

für

das

sportliche

Schießen,

die

Förderung

schießsportlicher

Übungen,

Wettkämpfen

und Leistungen.

(4)

Der

Verein

ist

politisch,

ethnisch

und

konfessionell

neutral.

Weiterhin

ist

der

Verein

selbstlos

tätig;

er

verfolgt

nicht

in

erster

Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)

Mittel

des

Vereins

dürfen

nur

für

die

satzungsmäßigen

Zwecke

verwendet

werden.

Die

Mitglieder

erhalten

keine

Zuwendungen

aus

Mitteln des Vereins.

(6)

Es

darf

keine

Person

durch

Ausgaben,

die

dem

Zweck

der

Körperschaft

fremd

sind,

oder

durch

unverhältnismäßig

hohe

Vergütungen begünstigt werden.

(7) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

(8)

Im

Rahmen

der

haushaltsrechtlichen

Möglichkeiten

kann

bei

Bedarf

auf

der

Grundlage

eines

Dienstvertrages

die

Aufgabe

entgolten

oder

eine

angemessene

Aufwandsentschädigung

nach

§

3

Nr.

26a

EStG

gezahlt

werden.

Maßstab

der

Angemessenheit

ist

die

gemeinnützige

Zielsetzung

des

Vereins.

Die

Entscheidung

hierüber

trifft

der

geschäftsführende Vorstand.

§ 3 Amtsbezeichnungen

Soweit

in

dieser

Satzung

bei

der

Bezeichnung

von

Satzungsämtern

u.

ä.

die

männliche

Form

gebraucht

wird,

sind

Männer

und

Frauen

in

gleicher

Weise

angesprochen.

Die

Verwendung

der

männlichen

Bezeichnung

dient

allein

der

Vereinfachung

und

der

Lesbarkeit

dieser

Satzung.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

(1)

Der

Verein

ist

unmittelbares

Mitglied

im

Kreissportschützenverband

Hameln-Pyrmont

e.V.

und

unmittelbares

Mitglied

im

Kreissportbund

Hameln-Pyrmont

e.V.,

mittelbares

im

Niedersächsischen

Sportschützenverband,

im

Deutschen

Schützenbund

e.V.,

im

LandesSportBund

Niedersachsen

e.V..

Weitere

Mitgliedschaften

können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2)

Der

Verein

erkennt

die

Satzungen,

Ordnungen

und

Bestimmungen

der

vorgenannten

Verbände

als

verbindlich

an

und

regelt

im

Einklang

mit diesen seine Angelegenheiten selbstständig.

§ 5 Mitgliedschaft

(1)

Mitglieder

des

Vereins

können

natürliche

und

juristische

Personen

werden.

Der

Aufnahmeantrag

Minderjähriger

bedarf

der

Unterschrift

der gesetzlichen Vertreter.

(2)

Aufnahmegesuche

müssen

schriftlich

an

den

Vorstand

des

Vereins

gerichtet

werden.

Die

Aufnahme

eines

jeden

Antragstellers

setzt

voraus,

dass

dieser

im

öffentlichen

und

privaten

Leben

einen

guten

Ruf genießt.

(3)

Über

die

Aufnahme

entscheidet

der

Vorstand.

Zur

Aufnahme

ist

die

einfache

Mehrheit

der

Stimmen

des

satzungsgemäßen

Vorstandes

gemäß

§

26

BGB

erforderlich.

Ein

Aufnahmeanspruch

besteht

nicht.

Die

Ablehnung

durch

den

Vorstand

gem.

§

26

BGB

ist

nicht

anfechtbar.

Die

Namen

der

neu

aufgenommenen

Mitglieder

werden

in

der

Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

(4)

Die

Ernennung

von

Ehrenmitgliedern

kann

nur

auf

Vorschlag

des

Vorstandes

und

der

Zustimmung

aller

in

der

darüber

entscheidenden

Mitgliederversammlung

anwesenden

Mitglieder

vorgenommen

werden. Ehrenmitglieder haben Stimmrecht.

(5)

Die

Mitgliedschaft

erlischt

durch

Tod,

Erlöschen

der

Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

(6)

Der

Austritt

erfolgt

durch

schriftliche

Erklärung

gegenüber

dem

Vorstand.

Der

Austritt

kann

nur

zum

Ende

eines

Kalenderjahres

erklärt

werden,

wobei

eine

Kündigungsfrist

von

zwei

Monaten

zum

Jahresende einzuhalten ist.

(7)

Ein

Mitglied

kann

durch

den

Vorstand,

der

hierüber

Beschluss

zu

fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied

a)

einen

Jahresbeitrag

trotz

schriftlicher

Mahnung

mit

einer

Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;

b)

den

Verein

geschädigt

oder

sonst

gegen

seine

Interessen

schwerwiegend verstoßen hat;

c) wegen groben unsportlichen Verhaltens;

d) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.

(8)

Vor

Beschlussfassung

über

die

Ausschließung

ist

dem

auszuschließenden

Mitglied

Gelegenheit

zur

Stellungnahme

zu

geben.

Der

Ausschließungsbeschluss

ist

schriftlich

zu

fassen

und

zu

begründen

und

dem

Mitglied

zuzusenden.

Gegen

die

Ausschließung

kann

das

auszuschließende

Mitglied

die

nächste

anstehende

Mitgliederversammlung

anrufen.

Bis

zur

Entscheidung

der

Mitgliederversammlung

ruhen

in

diesem

Fall

die

Mitgliedschaftsrechte

des auszuschließenden Mitglieds.

(9)

Mitglieder,

deren

Mitgliedschaft

erloschen

ist,

haben

keinen

Anspruch

auf

Anteile

aus

dem

Vermögen

des

Vereins.

Andere

Ansprüche

gegen

den

Verein

müssen

binnen

drei

Monaten

nach

Erlöschen

der

Mitgliedschaft

durch

eingeschriebenen

Brief

geltend

gemacht werden.

§ 6 Beiträge und Aufnahmegebühren

(1)

Die

Aufnahmegebühr

und

der

zu

entrichtende

Jahresbeitrag

werden

vom

Vorstand

unter

Zustimmung

der

Mitgliederversammlung

festgelegt.

Der

Beitrag

ist

jährlich

im

Voraus

für

das

laufende

Kalenderjahr

zu

entrichten.

Näheres

hierzu

regelt

die

Finanz–

und

Beitragsordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

(2)

Für

das

Jahr

des

Vereinsbeitritts

und

der

Beendigung

der

Mitgliedschaft ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1)

Der

Vorstand

gemäß

§

26

BGB

setzt

sich

zusammen

aus

fünf

Mitgliedern, nämlich

-dem ersten Vorsitzenden,

-dem zweiten Vorsitzenden,

-dem Kassenwart,

-dem Schießwart und

-dem Schriftführer.

(2)

Zur

Unterstützung

des

Vorstandes

können

weitere

Mitglieder

(erweiterter

Vorstand)

bestimmt

werden.

Die

Neuwahl

des

Vorstandes

findet alle zwei Jahre in der Mitgliederversammlung statt.

(3)

Die

Vorstandsmitglieder

bleiben

bis

zur

Wahl

der

Nachfolger

im

Amt.

Wählbar

sind

nur

Vereinsmitglieder,

die

das

18.

Lebensjahr

vollendet haben.

(4)

Scheidet

ein

Vorstandsmitglied

vor

dem

Ende

seiner

Amtsperiode

aus

dem

Vorstand

aus,

können

die

übrigen

Vorstandsmitglieder

bis

zur

Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.

(5)

Der

Vorstand

gemäß

§

26

BGB

vertritt

den

Verein

nach

außen.

Der

Verein

wird

gerichtlich

und

außergerichtlich

durch

je

zwei

der

genannten fünf Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(6)

Der

erste

Vorsitzende

(oder

ein

von

ihm

bestimmter

Vertreter)

repräsentiert

den

Verein

bei

allen

festlichen

und

offiziellen

Angelegenheiten.

Der

Vorstand

kann

auf

einzelne

Mitglieder

bestimmte Befugnisse übertragen.

(7)

Der

Kassenwart

verwaltet

das

Vermögen,

insbesondere

das

Barvermögen

des

Vereins

und

hat

zu

jeder

Mitgliederversammlung

einen

Kassenbericht

zu

erstatten.

Zur

Kassenprüfung

sind

zwei

Vereinsmitglieder

zu

bestimmen,

die

nicht

dem

Vorstand

angehören

dürfen.

Ihre

Tätigkeit

als

Kassenprüfer

wird

für

die

Dauer

des

auf

der

Mitgliederversammlung

folgenden

Jahres

festgelegt.

Die

Kassenprüfer

haben

der

Mitgliederversammlung

das

Ergebnis

ihrer

Prüfung

mitzuteilen,

die

dann

entscheidet,

ob

dem

Vorstand

Entlastung

erteilt

werden kann oder nicht.

(8)

Der

Schießwart

ist

Leiter

jeglichen

Schießens

und

für

den

Ablauf

desselben voll verantwortlich.

(9)

Der

Vorstand

führt

die

Geschäfte

des

Vereins

nach

Maßgabe

der

Satzung

und

der

Beschlüsse

der

Mitgliederversammlung.

Der

Vorstand

fasst

seine

Beschlüsse

mit

einfacher

Mehrheit.

Bei

Stimmengleichheit

entscheidet

die

Stimme

des

Vorsitzenden,

bei

dessen

Abwesenheit

die

Stimme

seines

Vertreters.

Über

seine

Tätigkeit

hat

der

Vorstand

der

Mitgliederversammlung zu berichten.

(10)

Die

Vorstandssitzung

leitet

der

1.

Vorsitzende,

bei

dessen

Abwesenheit

dessen

Vertreter.

Die

Beschlüsse

des

Vorstandes

sind

zu

Beweiszwecken

zu

protokollieren

und

vom

Sitzungsleiter

und

Schriftführer zu unterschreiben.

(11)

Die

Vereinigung

mehrerer

Vorstandsämter

gem.

§

26

BGB

in

einer

Person ist unzulässig.

(12)

Zur

Durchführung

der

Satzung

ist

der

Vorstand

berechtigt

Vereinsordnungen

zu

erlassen.

Die

Vereinsordnungen

sind

nicht

Satzungsbestandteil

und

dürfen

der

Satzung

nicht

widersprechen.

Im

Zweifel

gelten

die

Regelungen

der

Satzung.

Die

Vereinsordnungen

werden von der Mitgliederversammlung genehmigt.

(13)

Vorstand

und

sonstige

Organe

des

Vereins

haften

dem

Verein

gegenüber

für

einen

bei

der

Wahrnehmung

ihrer

Pflichten

entstandenen

Schaden

nur

bei

Vorliegen

von

Vorsatz

oder

grober

Fahrlässigkeit.

Dies

gilt

auch

für

die

Haftung

gegenüber

Mitgliedern

des Vereins oder Dritten.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1)

Die

ordentliche

Mitgliederversammlung

findet

einmal

jährlich

im

ersten Quartal statt.

(2)

Eine

außerordentliche

Mitgliederversammlung

findet

statt,

wenn

diese

mindestens

von

einem

Viertel

der

Mitglieder

mit

Angabe

der

vorliegenden

Gründe

schriftlich

beim

Vorstand

beantragt

wird.

Der

Vorstand

kann

von

sich

aus

eine

außerordentliche

Mitgliederversammlung einberufen, wenn er es für nötig hält.

(3)

Die

Einberufung

der

ordentlichen

Mitgliederversammlung

erfolgt

durch

den

Vorstand

unter

Einhaltung

einer

Frist

von

zwei

Wochen

schriftlich

unter

Angabe

der

Tagesordnung.

Die

Frist

beginnt

mit

dem

auf

die

Absendung

des

Einladungsschreiben

folgenden

Tages,

wobei

das

auf

der

Einladung

abgedruckte

Datum

maßgeblich

ist.

Sie

erfolgt

schriftlich

als

Papierdokument

oder

per

E-Mail.

Das

Einladungsschreiben

gilt

dem

Mitglied

als

zugegangen,

wenn

es

an

die

letzte

vom

Mitglied

dem

Verein

schriftlich

bekannt

gegebene

Adresse

gerichtet

ist.

Die

Einladung

zu

Mitgliederversammlungen

ist

per

E-Mail

möglich.

Die

Einladung

gilt

in

diesem

Fall

als

zugestellt

und

zugegangen,

wenn

die

Einladungsmail

an

die

für

diesen

Zweck

dem

Verein

zuletzt

bekannt

gegebene

E-Mailadresse

versandt

wurde.

Die

Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(4)

Anträge

zur

Mitgliederversammlung

können

vom

Vorstand

und

von

den

Mitgliedern

eingebracht

werden.

Sie

müssen

eine

Woche

vor

der

Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

(5)

Über

die

Anträge

auf

Ergänzung

der

Tagesordnung,

die

erst

in

der

Mitgliederversammlung

gestellt

werden,

beschließt

die

Mitgliederversammlung.

Zur

Annahme

des

Antrages

ist

eine

Mehrheit

von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(6)

Anträge

auf

Satzungsänderungen

müssen

unter

Benennung

des

abzuändernden

bzw.

neu

zu

fassenden

Paragraphen

im

genauen

Wortlaut

mit

der

Einladung

zur

Mitgliederversammlung

mitgeteilt

werden.

(7)

Beschlossen

wird,

wenn

nicht

ausdrücklich

etwas

anderes

bestimmt

ist,

durch

Stimmenmehrheit.

Bei

Stimmengleichheit

entscheidet

der

Versammlungsleiter.

Änderungen

der

Satzungen

können

nur

mit

2/3

Mehrheit beschlossen werden.

(8)

Die

ordnungsgemäß

einberufene

Versammlung

ist

stets

beschlussfähig.

(9)

Die

Versammlung

wird,

soweit

nichts

Abweichendes

beschlossen

wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.

(10)

Beschlussfassungen

und

Wahlen

erfolgen

offen.

Blockwahlen

sind

zulässig.

Die

Mitgliederversammlung

kann

abweichende

Verfahren

mit

einfacher Mehrheit beschließen.

(11)

Die

Delegierten/Ersatzdelegierten

für

die

Kreisdelegiertenversammlung

werden

in

der

Mitgliederversammlung

gewählt. Die Wahl ist im Protokoll festzuhalten.

(12)

Über

die

erfolgten

Beschlüsse

ist

vom

Schriftführer

ein

Protokoll

zu

führen,

das

vom

Versammlungsleiter

und

einem

Mitglied

des

Vorstandes zu unterzeichnen ist.

(13)

Die

ordentliche

Mitgliederversammlung

ist

insbesondere

zuständig für

- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

- Entlastung und Wahl des Vorstandes

- Wahl der Kassenprüfer

-

Wahl

der

Delegierten

und

Ersatzdelegierten

für

die

Kreisdelegiertentagung.

-

Festsetzung

von

Mitgliedsbeiträgen,

Aufnahmegebühren,

Umlagen

und deren Fälligkeit

-

Beschlussfassung

über

die

Änderung

der

Satzung

und

Auflösung

des

Vereins.

-

Entscheidung

über

den

Ausschluss

von

Mitgliedern

in

Berufungsfällen.

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Beschlussfassung über Anträge

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1)

Stimmrecht

besitzen

nur

ordentliche

Mitglieder

und

Ehrenmitglieder.

Das

Stimmrecht

kann

nur

persönlich

ausgeübt

werden.

Mitglieder,

denen

kein

Stimmrecht

zusteht,

können

an

der

Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

(2)

Gewählt

werden

können

alle

ordentlichen

Mitglieder,

die

das

18.

Lebensjahr vollendet haben.

§ 11 Datenschutz

(1)

Zur

Erfüllung

der

Zwecke

und

Aufgaben

des

Vereins

werden

unter

Beachtung

der

Vorgaben

der

EU-Datenschutz-Grundverordnung

(DSGVO)

und

des

Bundesdatenschutzgesetzes

(BDSG)

personenbezogene

Daten

über

persönliche

und

sachliche

Verhältnisse

der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2)

Soweit

die

in

den

jeweiligen

Vorschriften

beschriebenen

Voraussetzungen

vorliegen,

hat

jedes

Vereinsmitglied

insbesondere

die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,

-

das

Recht

auf

Einschränkung

der

Verarbeitung

nach

Artikel

18

DSGVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,

-

das

Widerspruchsrecht

nach

Artikel

21

DSGVO

und

Recht

auf

Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.

(3)

Den

Organen

des

Vereins,

allen

Mitarbeitern

oder

sonst

für

den

Verein

Tätigen

ist

es

untersagt,

personenbezogene

Daten

unbefugt

zu

anderen

als

dem

jeweiligen

zur

Aufgabenerfüllung

gehörenden

Zweck

zu

verarbeiten,

bekannt

zu

geben,

Dritten

zugänglich

zu

machen

oder

sonst

zu

nutzen.

Diese

Pflicht

besteht

auch

über

das

Ausscheiden

der

oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4)

Zur

Wahrnehmung

der

Aufgaben

und

Pflichten

nach

der

EU-

Datenschutz-Grundverordnung

und

dem

Bundesdatenschutzgesetz

kann

vom

geschäftsführenden

Vorstand

ein

Datenschutzbeauftragter

bestellt

werden,

der

nicht

dem

Vorstand

nach

§

26

BGB

angehören

darf.

Ist

mindestens

die

nach

den

Bestimmungen

vorgegebene

Anzahl

von

Personen

erreicht,

egal

ob

Arbeitnehmer

oder

ehrenamtlicher

Mitarbeiter,

die

mit

der

automatisierten

Verarbeitung

personenbezogener

Daten

ständig

beschäftigt

sind,

muss

der

Verein

einen Datenschutzbeauftragten bestellen (Art. 37 DS-GVO).

(5)

Zur

Ergänzung

der

Satzung

kann

eine

Datenschutzordnung

vom

Vorstand erlassen werden.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

(1)

Eine

Auflösung

des

Vereins

kann

nur

durch

eine

Mitgliederversammlung

mit

einer

Mehrheit

von

2/3

der

abgegebenen

Stimmen beschlossen werden.

(2)

Bei

Auflösung

des

Vereins

oder

bei

Wegfall

des

bisherigen

Zweckes

fällt

das

Vermögen

des

Vereins

an

die

Stadt

Hess.

Oldendorf

oder

an

eine

andere

steuerbegünstigte

Körperschaft,

die

es

unmittelbar

und

ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Salvatorische Klausel

(1)

Sollten

sich

einzelne

Bestimmungen

dieser

Satzung

ganz

oder

teilweise

als

unwirksam

oder

undurchführbar

erweisen

oder

infolge

von

Änderungen

der

Gesetzgebung

nach

Satzungsunterzeichnung

unwirksam

oder

undurchführbar

werden,

bleiben

die

übrigen

Bestimmungen

und

die

Wirksamkeit

der

Satzung

im

Ganzen

hiervon

unberührt.

(2)

An

die

Stelle

der

unwirksamen

oder

undurchführbaren

Bestimmung

soll

die

wirksame

und

durchführbare

Bestimmung

treten,

die

dem

Sinn

und

Zweck

der

richtigen

Bestimmung

möglichst

nahe

kommt.

(3)

Die

undurchführbare

oder

unwirksame

Bestimmung

ist

durch

Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

§ 14 Inkrafttreten

(1)

Diese

Satzung

ist

in

der

vorliegenden

Form

von

der

Mitgliederversammlung

des

Vereins

am

24.01.2020

beschlossen

worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2)

Die

bisherige

Satzung

in

der

Fassung

vom

30.11.2018

tritt

gleichzeitig außer Kraft.

Hessisch Oldendorf, den 24.01.2020.

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Formulare

Beitrag ab 2017: Erwachsene 50,00 €/jährlich, Jungschützen 25,00 €/jährlich Beitrittserklärung und Ermächtigung zum Einzug von Forderungen durch SEPA-Lastschriftmandat Bei Kindern und Jugendlichen bitte folgende Einverständniserklärung mit der Eintrittserklärung abgeben. Ebenfalls ausfüllen: Einwilligungserklärung zur Veröffentlichung und Weitergabe personenbezogener Daten >> zum Seitenanfang >>

Geschichte

Aus der Festschrift zum 100jährigen Bestehen: Einen ersten Hinweis auf das Bestehen eines Schützenvereins in Rohden geben uns Gemeindeakten aus den Jahren 1881/82. Darin heißt es: Für Schützenfest auf der Angerwiese zahlen die jungen Leute 1 Mark. Damit ist die Platzmiete gemeint, die in die Gemeindekasse floss, da die Gemeinde Eigentümerin der Wiese entlang des Rohderbaches (heute Zimmerplatz) gewesen ist. Aus späteren Protokollen geht hervor, dass diese jungen Leute sich damals Schützengesellschaft nannte und dass regelmäßig Schützenfest gefeiert wurde. Obwohl Aufzeichnungen des jungen Vereins kaum vorhanden sind - ein Teil wird im Laufe der Jahrzehnte verlorengegangen sein - ist bekannt, wo in den Folgejahren die Schützenfeste stattgefunden haben: von 1894 bis 1897 bei "Buddes Wohnhaus", am 25. und 26. 6. 1905 bei "Buchmeier" und 1906 und 1907 wieder bei "Budde". Außer dem Schützenfest fand alljährlich in den Sommermonaten eine Festveranstaltung des Kriegervereins statt. Da die Veranstaltung von Geselligkeiten und Bällen zu Beginn des 20. Jahrhunderts nur Vereinen gestattet war, gründete die Schützengesellschaft im Jahre 1904 einen Verein in der Absicht, "den Sinn für das Königsschießen und Abhalten von Volksfesten (Schützenfesten) zu erhalten". Altes Brauchtum sollte bewahrt bleiben. Das am 8. 6. 1904, dem Tage der Umbenennung, aufgestellte Statut ist uns in seiner Vollständigkeit erhalten geblieben. Die Schützengesellschaft bildet einen Verein, welcher durch die Feier des Königsschießens den Sinn für Volksfeste zu erhalten das Ziel hat. Die Gesellschaft beabsichtigt, gesellige und unterhaltende Zusammenkünfte, frei von politischen Tendenzen, in einem geeigneten Lokale einer Gastwirtschaft des abends abzuhalten. Die Schützengesellschaft besteht aus Mitgliedern aller Stände und jeder anständige Einwohner des Dorfes Rohden, der das siebenzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich nach Ansicht des Kollegeums dazu eignet, kann aufgenommen werden. Derselbe hat eine Mark Eintrittsgeld zu zahlen. Die Leitung der Angelegenheiten des Vereins wird durch einen Vor- stand besorgt, welcher aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, einem Rechnungsführer, einem Kassierer und zwei Revisoren besteht. Der Vorstand leitet die Angelegenheiten des Vereins. Seine Hauptaufgabe ist, die Zwecke des Vereins durch eine selbständige Wirksamkeit auf jede ihm geeignet erscheinende Weise zu fördern, Beschlüsse zu fassen über die an ihn gerichteten Anträge und die abzulegenden Rechnungen zu prüfen. Die Mitglieder des Vorstandes übernehmen die Geschäfte unentgeltlich und verpflichten sich, an den Versammlungen möglichst regelmäßig teilzunehmen. Der Präsident führt sowohl in den Vorstands- als auch in den Vereinsversammlungen den Vorsitz. Bei Abwesenheit desselben tritt der Vize-Präsident in dessen Rechte ein. Zur Bestreitung der Kosten hat jedes Mitglied noch monatlich zu zahlen. Jedes Mitglied verpflichtet sich, an den anberaumten Generalversamm- lungen teilzunehmen. Wer ohne Grund oder Entschuldigung fehlt oder wenn die Versammlung eröffnet ist, zu spät kommt, wird mit 10 Pfennig bestraft. Der Austritt aus dem Verein kann ein freiwilliger oder gezwungener sein. Wer durch ungebührlich schlechten Lebenswandel dem Verein schadet, kann auf Antrag eines Mitgliedes durch Abstimmung aus dem Verein gestrichen werden, hat aber keine Ansprüche auf Rückzahlung bereits gezahlter Gelder. Eine Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder in einer dazu berufenen Generalversammlung dafür sind. In diesem Falle geht das Vermögen, evtl. die Schulden des Vereins in gleiche Teile. Ausgetretene oder ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anteil an dem Vereinsvermögen. Bei vorkommenden Bällen, die vorher durch eine Einladungskarte angekündigt werden, können Freunde und Bekannte sich beteiligen. Die Anmeldung zum Verein hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet Stimmenmehrheit. Die Generalversammlungen finden auf Anordnung des Vorstandes statt. In besonderen Fällen aber können die Generalversammlungen auf Antrag von mehreren Mitgliedern stattfinden. Schriftführer: Wilhelm Köllner Rohden, den 8.6.1904 Kassierer: W.Söhlke Der Vorstand Revisoren: 1. A. Hücker 1. Friedrich Wallbaum 2. W. Wallbaum 2. Wilhelm Senne Beweise für eine rege Vereinstätigkeit liefern Rechnungsunterlagen über Vereinsabzeichen, Dienstmützen, Schärpen, Schießscheiben, Tanzkarten, Einladungskarten, Saalwachs, Bier, Branntwein sowie "Bestellen des Vereins". Aus dem Ausgabenregister von 1906 geht hervor, dass das Königsschießen mit einem Preisschießen verbunden gewesen ist. Als Schießprämien waren Geldpreise ausgesetzt. Friedrich Meyer erhielt als Schützenkönig 10 Mark. Den ersten Preis gewann Ludwig Hücker, der 5 Mark erhielt. Weitere Preise von 4 Mark, 3 Mark, 2 Mark und 1 Mark waren für den 2 . bis 5. Platz ausgesetzt. Im Jahr darauf, 1907, waren anlässlich des Königsschießens Geldpreise in Höhe des Vorjahres von den besten Schützen zu erringen. Im Kassenbericht vom 10. 1. 1909 werden Schießprämien für das Jahr 1908 erwähnt. Außerdem weisen die Ausgaben einen Betrag in Höhe von 18 Mark aus für "gelieferte Sachen beim Königsschießen". An den Schützenverein in Segelhorst waren 5 Mark für die Benutzung des Schießstandes bezahlt worden. Der Kassenabschluss vom 31. 12. 1906 zeigt einen Bestand von 48,22 Mark an, nachdem am 9. 3. 1906 bei der Sparkasse in Oldendorf ein Sparbuch mit einem Guthaben von 100 Mark eingerichtet worden war. Der Schützenverein besaß auch eine Vereinsfahne, die in den letzten Kriegstagen des zweiten Weltkrieges verloren gegangen ist. Nach Aussagen eines Einwohners, der sich noch genau an die Zeit zu Beginn des 20. Jahrhunderts erinnern konnte, wurde der Schützenkönig am Tage des Königsschießens in einem Umzug vom Schießstand in der Steinkuhle nach Hause geleitet. Als Zeichen seiner Königswürde wurde ihm für die Zeit seines Amtes die Vereinsfahne anvertraut und verblieb in seiner Obhut. Aus der Mitgliederliste von 1904 ist zu erkennen, dass der Verein siebzig Mitglieder zählte. Die Einwohnerzahl von Rohden betrug laut Statistik zur gleichen Zeit 474. Dabei wurden siebzig Hausnummern verzeichnet. Der Anfang nach dem ersten Weltkrieg war schwer genug, so dass der Schießbetrieb erst Jahre später wieder aufgenommen werden konnte. Im Jahre 1928 dann wurde der Schützenverein Rohden als eingetragener Verein registriert. Es ging wieder aufwärts, als der inzwischen baufällig gewordene Schießstand in der Steinkuhle durch einen neuen oberhalb des Waldbades am "schwarzen Born" als Gemeinschaftswerk der Schützenbrüder fertiggestellt worden war. Bereits wenige Jahre später musste der Schießbetrieb an dieser Stelle auf Veranlassung der Forstverwaltung aus Sicherheitsgründen wieder eingestellt werden. Wieder zeigten die Schützenbrüder ihren Sinn für die Aufrechterhaltung alter Traditionen. Gemeinsam gingen sie noch einmal ans Werk und bauten den verfallenen alten Stand in der Steinkuhle wieder auf. Bis zum Ausbruch des zweiten Weltkrieges 1939 entwickelte sich hier ein reger Schießbetrieb. Die Schützenbücher geben Auskunft über Übungsschießen, Opferschießen, Königsschießen und über die Gründung einer Jugendgruppe im Jahre 1937. In jedem Sommer standen Königsschießen und Schützenfest 'auf dem Programm. Alljährlich wurde auch der Bürgerschützenkönig ausgeschossen. Besonders während der Schützenfeste zeigte es sich, dass die Schützenbrüder nicht nur mit dem Gewehr umzugehen wussten, sie waren ebenso in der Lage, stimmungsvolle Feste zu organisieren und zu feiern, an denen sich stets die gesamte Bevölkerung beteiligte. Nach dem zweiten Weltkrieg war durch die Besatzungsmacht zunächst jede Art von Vereinstätigkeit verboten worden. Alle Gewehre und Waffen wurden beschlagnahmt. Für die Schützenvereine bestand gegenüber anderen Vereinen wie Gesangvereine, Sportvereine und Feuerwehren das Verbot recht lange. Es galt Vorurteile gegen Schusswaffen zu überwinden und abzubauen. Ausserdem hatte der Krieg Lücken in die Reihen der Schützenkameraden gerissen. Ein erster Neuanfang zeigte sich im Jahre 1952. Nicht mehr als sieben Männer schlossen sich zusammen, um die alte Schützentradition wieder aufleben zu lassen. Es waren: Karl Budde, Hermann Bredemeier, Fritz Gerber, Karl Heusing, Fritz Pape, Erich Pöhler und Heinrich Wenger, die sich nach jahrelanger Unterbrechung um ein reges Vereinsleben bemühten. Doch erst als 1955 in der Steinkuhle ein neuer Stand gebaut worden war, stellte sich die erwünschte Wende ein. Die Zahl der Mitglieder erhöhte sich ständig. Erstmalig konnte in diesem Jahr wieder ein Schützenfest in gewohnter Weise gefeiert werden. Bereits ein Jahr später konnte eine neue Vereinsfahne angeschafft werden, denn die alte Fahne war bei Kriegsende vernichtet worden. Das Schützenfest 1956 stand ganz im Zeichen der Fahnenweihe. Wieder ein Jahr später, 1957, zeigten sich die Schützenbrüder am Schützenfest in neuen Uniformröcken, gewiss ein großes Ereignis. Das Schützenfest 1958 gab Anlass für einen Rückblick auf das Jahr 1928, dem Jahr der amtlichen Eintragung des Vereins e. V. Rohden. Sieben noch lebende Mitglieder des alten Vereins wurden geehrt. Die Schützenbrüder Karl Pöhler Nr. 65, Karl Budde sen., Heinrich Krückeberg, Fritz Heusing, Fritz Buchmeier, Hermann Quante und Wilhelm Hoff erhielten den Verdienstorden von 1928. Auf der Jahreshauptversammlung im Herbst 1958 stand der Neubau eines modernen Scheibenstandes in Dorfnähe zur Debatte, der den Schießbetrieb auch in den Wintermonaten gestattete. Geplant wurde ein massives Gebäude mit Gemeinschaftsraum und abgetrenntem Schießstand, einer 50 m langen Schießbahn sowie aus Beton gegossenen Traversen. Der Vereinswirt Karl Budde stellte das Grundstück zur Verfügung, so dass beschlossen werden konnte, den Plan in die Tat umzusetzen. Durch Eigenleistung der Schützenbrüder gelang es, die Baukosten den finanziellen Verhältnissen des Vereins entsprechend niedrig zu halten. Bereits am 10. Mai 1959 konnte die feierliche Einweihung der Anlage begangen werden. Im Herbst 1970 wurde der Gedanke an eine Damen-Schützenriege laut. Es meldeten sich spontan 22 Frauen aktiver Schützenbrüder. Durch die Gründung der Damenriege erhielt der Schützenverein erneut Aufschwung hinsichtlich des Schießsports sowie durch gesellige Veranstaltungen. Im Jahre 1976 beantragte der Vorstand des Schützenvereins nach Abstimmung und Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung eine Umbenennung des Vereins. Eintragungen in Akten des Gemeindearchivs rechtfertigten diese Umbenennung in die jetzige Bezeichnung "Schützenverein Rohden e. V. seit 1880". Die Teilnahme an Wettkämpfen: 1975 waren Sportschützen des Rohdener Schützenvereins daran interessiert, auf Kreisebene an Schießwettkämpfen teilzunehmen. Die Teilnahme an Wettkämpfen für Luftgewehre fand 1976 während des Winter- Pokalschießens erstmalig statt. Weitere Wettkämpfe folgten. 1980: Durch den Anschluss des Schützenvereins Rohden an den Kreisschützenverband Hameln-Pyrmont nehmen Rohdener Schützen zum ersten Mal an Wettkämpfen und Kreismeisterschaften in Hameln und Pyrmont teil. Früh übt sich…Im Frühjahr 1978 ist zur Nachwuchsförderung des Vereins eine Jugend-gruppe gegründet worden, mit dem Ziel, junge Menschen so früh wie möglich mit dem Schießsport vertraut zu machen. Die Jungen und Mädchen lernen zunächst, - getrennt nach Altersklassen - von drei Betreuern des Rohdener Schützenvereins, den Umgang mit Luftgewehren. Die Jugendlichen sind mit Begeisterung fast ständig vollzählig an den Übungsabenden, die einmal in der Woche stattfinden, vertreten. Bei dieser Gelegenheit kommen auch Spiel und andere Sportarten nicht zu kurz. Die Jugendgruppe veranstaltet außerdem Preisschießen und Vereinsmeister-Schießen, sie nimmt am jährlichen Königsschießen teil. In zwei Gruppen sind die Jugendlichen bei den Kreisrunden-Wettkämpfen vertreten. >> zum Seitenanfang >>